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Allgemeine Geschäftsbedingungen der BRANDAD Solutions GmbH

Die BRANDAD Solutions GmbH ist der führende Softwarespezialist für Marketing Portale in Europa und zählt seit 1999 zu den Pionieren in dieser Branche. SaaS-Lösungen von BRANDAD Solutions setzen neue Maßstäbe, die Unternehmen mit dezentralen Vertriebsstrukturen eine weltweit einheitliche Markenkommunikation ermöglichen.

I. ALLGEMEINE REGELUNGEN

§1 GELTUNGSBEREICH

  1. Sämtliche Leistungen der BRANDAD Solutions erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Die BRANDAD Solutions bietet ihre Leistungen ausschließlich an Vollkaufleute nach §1 HGB an.
  2. Abweichende AGB des Kunden finden keine Anwendung.
  3. Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäfte, auch wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart werden.

§2 LEISTUNGSGEGENSTAND

  1. Gegenstand der Leistungen sind die Erbringung von Dienstleistungen, die Lizenzierung von Standardsoftware und die Erstellung und Lizenzierung Individualsoftware durch BRANDAD Solutions.
  2. Neben den allgemeinen Bestimmungen unter Ziffer I. bestehen für die unterschiedlichen Leistungsgegenstände unter Ziffer II gesonderte Regelungen: Der genaue Leistungsumfang wird in einer individuellen vertragsspezifischen Leistungsbeschreibung zwischen den Parteien abschließend festgesetzt. Darüber hinausgehende Leistungspflichten bestehen grundsätzlich nicht.

§3 VERGÜTUNG

  1. Das Entgelt für die Leistungen von BRANDAD Solutions wird im Rahmen der Leistungsbeschreibung individuell festgelegt.
  2. Soweit Pauschalpreise vereinbart werden, beziehen diese sich nur auf die in der Leistungsbeschreibung festgelegten Leistungen. Darüber hinausgehende Leistungen sind gesondert zu vergüten.
  3. Sofern keine diesbezügliche Vereinbarung getroffen wird, richtet sich die Vergütung nach dem erforderlichen Mehraufwand auf Grundlage der gültigen Tageshonorare der eingesetzten Mitarbeiter von BRANDAD Solutions
  4. Soweit Programmierungsleistungen erbracht werden, ist neben der Vergütung für die Programmentwicklung ebenfalls eine gesonderte Lizenzgebühr für die Nutzung zu entrichten. Soweit keine besondere Regelung getroffen wird, ist diese jährlich und in Abhängigkeit der Anwender zu entrichten.

§4 TERMINE UND FRISTEN

  1. Von der BRANDAD Solutions angegebene Fertigstellungsfristen, sind grundsätzlich unverbindlich, wenn nicht eine besondere Vereinbarung getroffen wird.
  2. Höhere Gewalt, unabwendbare Umstände oder andere unvorhersehbare schwerwiegende und unverschuldete Ereignisse, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung der Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben.

§5 ZAHLUNG, VERZUG

  1. Die Zahlung der Leistungen der BRANDAD Solutions hat 30 Tage nach Rechnungsstellung zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist befindet sich der Kunde ohne Mahnung in Zahlungsverzug.
  2. Soweit sich ein Kunde länger als 30 Tage in Zahlungsverzug befindet, behält sich die BRANDAD Solutions das Recht vor, diesem gegenüber keine weiteren Leistung zu erbringen und die vergebenen Lizenzen zu sperren.

§6 VERLETZUNG RECHTE DRITTER

  1. Soweit der Kunde der BRANDAD Solutions Materialien für deren Arbeiten zur Verfügung stellt oder als Vorgabe gibt, hat er dafür einzustehen, dass deren Verwendung nicht die Rechte Dritter, insbesondere Urheber- oder Markenrechte verletzt.
  2. Soweit der BRANDAD Solutions insoweit Schadensersatzansprüche Dritter erwachsen, ist der Kunde verpflichtet die BRANDAD Solutions von diesen freizustellen.

§7 HAFTUNG

  1. Die BRANDAD Solutions haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und/oder bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Gesundheit oder des Körpers. Eine Weitergehende Haftung besteht nicht.
  2. Der Schaden aus grober Fahrlässigkeit sowie aus der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wird auf den vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.

§8 VERTRAULICHKEIT

  1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle geheimhaltungsbedürftigen Informationen über den jeweils anderen Vertragspartner unbefristet, auch über das Ende dieses Vertrages hinaus, geheim zu halten und Dritten nicht zugänglich zu machen.
  2. Geheimhaltungsbedürftige Informationen sind alle technischen oder als vertraulich gekennzeichneten Informationen, erkennbar ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellende Informationen und Informationen über betriebliche Organisationsabläufe, es sei denn, die Informationen
  • waren einer Partei bereits vor Beginn der Vertragsverhandlung bekannt, gehören zum öffentlichen Stand der Technik oder werden zum öffentlichen Stand der Technik, ohne dass gegen diese Vereinbarung verstoßen wird,
  • sind von einer Partei unabhängig von der jeweils anderen Partei entwickelt worden,
  • sind oder werden ohne Verschulden und Zutun der Parteien öffentlich bekannt.
  1. Dritte sind alle natürlichen und juristischen Personen, die nicht Partei dieses Vertrages oder Mitarbeiter einer der Vertragsparteien sind. Dritte sind ebenfalls nicht die Berater, die von einer der Parteien beauftragt worden sind und Kraft Gesetz oder Vertrag zur Verschwiegenheit entsprechend dieser Vereinbarung verpflichtet sind.
  2. Geheimhaltungsbedürftige Informationen der einen Vertragspartei bewahrt die jeweils andere Vertragspartei so auf, dass Dritte keine Einsicht erhalten können. Eine Weitergabe dieser Informationen an Dritte oder jede andere Art der Offenlegung bedarf der schriftlichen Zustimmung der anderen Partei. Eine Zustimmung ist nur dann nicht erforderlich, wenn dieser Vertrag ausdrücklich ein anderes bestimmt, eine Partei aufgrund rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung oder unanfechtbarer behördlicher oder gerichtlicher Anordnung geheimhaltungsbedürftige Informationen offen zu legen hat oder die Offenlegung zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen der offen legenden Vertragspartei notwendig ist. Unverzüglich nach Kenntniserlangung von der Notwendigkeit zur Offenlegung informiert die Partei die jeweils andere Partei über diesen Umstand.
  3. Spätestens nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geben die Vertragsparteien die Unterlagen, die geheimhaltungsbedürftige Informationen der anderen Partei enthalten, an die jeweils andere Partei zurück. Elektronisch gespeicherte, geheimhaltungsbedürftige Informationen sind zu löschen. Ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Unterlagen steht den Parteien nicht zu. Soweit geheimhaltungsbedürftige Informationen in elektronischer Form gespeichert sind, besteht anstatt des Anspruches auf Herausgabe ein Anspruch auf Löschung.
  4. Wird nach Zustimmung der jeweils anderen Partei ein Dritter eingeschaltet, so ist die Partei, die den Dritten einschaltet dazu verpflichtet, dass der Dritte sich zur Geheimhaltung entsprechend dieser Vereinbarung verpflichtet.

§9 DATENSCHUTZ

  1. Die BRANDAD Solutions verpflichtet sich zur vertraulichen Behandlung sämtlicher Kundendaten.
  2. Die BRANDAD Solutions gewährleistet die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zum Datenschutz.
  3. Der Kunde ist seinerseits verpflichtet die Informationen über die Programme der BRANDAD Solutions und insbesondere die überlassenen Passwörter und Zugangskeys vertraulich zu behandeln.

§10 GEWÄHRLEISTUNG

  1. BRANDAD Solutions übernimmt die Gewährleistung im Rahmen der gesetzlichen Regelungen.
  2. BRANDAD Solutions ist bei einem Mangel berechtigt, zwischen Nachbesserung und Neuherstellung zu wählen.
  3. Weiterhin besteht für den Kunden bei einer Pflichtverletzung der BRANDAD Solutions nur dann ein Rücktritts bzw. Kündigungsrecht, wenn die Pflichtverletzung von der BRANDAD Solutions zu vertreten ist.
  4. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.
  5. BRANDAD Solutions gewährleistet eine Verfügbarkeit ihrer Internetserver von 99,5% im Jahresdurchschnitt. Ausgenommen sind hiervon Zeiten, in denen Server aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich der BRANDAD Solutions liegen (höhere Gewalt, Verschulden Dritter etc.) über das Internet nicht erreichbar sind.

§11 RECHTSWAHL/GERICHTSSTAND/SALVATORISCHE KLAUSEL

  1. Es gilt unter Ausschluss des UN- Kaufrechts das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand bei Rechtsstreitigkeiten ist Fürth/Bayern.
  3. Soweit einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein sollten, bleiben die übrigen Klauseln wirksam.

II. ERSTELLUNG UND LIZENZIERUNG VON SOFTWARE

§12 ABNAHME

  1. Soweit die Erstellung von Individualsoftware Gegenstand des Vertrages sind, sind die Leistungen durch den Kunden abzunehmen.
  2. Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, sobald die BRANDAD Solutions ihre Abnahmebereitschaft erklärt hat. Der Abnahme steht gleich, wenn der Kunde 14 Werktage nach der Anzeige der Abnahmebereitschaft keine Mängel anzeigt.
  3. Die BRANDAD Solutions ist berechtigt eine Teilabnahme zu verlangen, sofern einzelne Werkleistung für sich selbst abnahmefähig sind.
  4. Die Abnahme der Vertragssoftware beginnt nach schriftlicher Mitteilung der Abnahmefähigkeit der Leistungen durch die BRANDAD Solutions. Für einen Zeitraum von zwei Wochen ab Mitteilung der Abnahmefähigkeit überprüft der Kunde die als abnahmerelevant bezeichneten Leistungen. Die Abnahme der Vertragssoftware erfolgt auf dem im Pflichtenheft dokumentierten Umfang. Eventuell auftretende Mängel werden über ein Protokoll verwaltet und in drei Fehlerkategorien unterteilt. Die Zuordnung der Mängel zu den Fehlerkategorien wird gemeinsam durch BRANDAD Solutions und den Kunden vorgenommen.
  • Fehlerkategorie 1: Die Nutzung der Software ist möglich, da nur kleinere, unwesentliche Mängel vorliegen, die keine Auswirkung auf die Nutzbarkeit und Funktionalität haben.
  • Fehlerkategorie 2: Die Nutzung der Software ist mit Hilfe organisatorischer und wirtschaftlich vertretbarer Mittel möglich.
  • Fehlerkategorie 3: Die Nutzung der Software ist wegen betriebsbehindernder bzw. betriebsverhindernder Mängel, auch mit Hilfe organisatorischer und wirtschaftlich vertretbarer Mittel, nicht möglich.

Das gemeinsam erstellte Protokoll wird von beiden Parteien unterzeichnet. Treten während der Abnahmeprüfung keine Mängel der Fehlerkategorie 3 auf, wird anschließend die erfolgreiche Abnahme unverzüglich schriftlich in Form eines Abnahmeprotokolls erklärt bzw. andernfalls fünf Tage nach Ablauf der zweiwöchigen Abnahmeprüfung fingiert. Die Abnahme wird ebenso bei Nutzung abzunehmender Leistungen durch den Kunden über einen Zeitraum von mehr als 30 Tagen nach Ablauf der zweiwöchigen Abnahmeprüfung fingiert. Die Abnahme kann nur bei Vorliegen eines Fehlers der Fehlerkategorie 3, nicht jedoch bei sonstigen Mängeln, verweigert werden. Fehler der Kategorie 1 und 2 werden anhand eines gemeinsam zu erstellenden Zeitplans durch die BRANDAD Solutions beseitigt. Ist die Abnahme aufgrund von Mängeln verweigert worden so beginnt die Abnahmeprüfung nach Behebung des aufgetretenen Mangels erneut durch Mitteilung der Abnahmefähigkeit durch die BRANDAD Solutions, die spätestens 4 Wochen nach der Verweigerung der Abnahme zu erfolgen hat. Erst wenn die Abnahme zum dritten Mal berechtigt verweigert worden ist, steht dem Kunden das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten, Schadensersatz zu verlangen und/oder zu mindern. Bei in sich abgeschlossenen Teilleistungen hat die BRANDAD Solutions einen Anspruch auf Teilabnahmen.

§13 ÜBERTRAGUNG VON NUTZUNGSRECHTEN

  1. Die Vertragssoftware ist urheberrechtlich geschützt. Vorsorglich vereinbaren die Vertragsparteien, dass die Vertragssoftware als Software i. S. d. Urhebergesetzes anzusehen ist und die Regeln des Urhebergesetzes auf sie entsprechende Anwendung finden. Nachstehende Rechtseinräumung ist durch die vollständige Entrichtung der Vergütung aufschiebend bedingt.
  2. BRANDAD Solutions erklärt, dass sie zur Lizenzierung der Software im vertraglichen Umfang berechtigt ist.
  3. Die BRANDAD Solutions räumt dem Kunden das einfache (nicht ausschließliche), auf die Vertragslaufzeit beschränkte und örtlich auf die Bundesrepublik Deutschland beschränkte Recht ein, die Vertragssoftware Server im Netzwerk des Kunden zu nutzen (speichern, laden und ablaufen lassen). Der Kunde ist nicht berechtigt ohne Genehmigung der BRANDAD Solutions Nutzungsrechte an Dritte zu vergeben. Copyright und sonstige Schutzrechtsvermerke innerhalb von Programmen dürfen weder entfernt noch verändert werden. Sie sind auf jede Kopie mit zu übertragen. Die BRANDAD Solutions räumt dem Kunden keine Rechte an Software ein, die von Dritten (Betriebssysteme, BIOS, Datenbanken, etc.) hergestellt wird. Die Rechtseinräumung an Software, die von Dritten hergestellt wird, richtet sich ausschließlich nach der zwischen der BRANDAD Solutions und dem Dritten abgeschlossenen Vereinbarung.
  4. Recht an Entwürfen, Planungsunterlagen u. ä. der Vertragssoftware werden durch diese Vereinbarung nicht übertragen. In jedem Fall ist es der BRANDAD Solutions gestattet, die der Vertragssoftware zugrunde liegenden Ideen, Konzepte, Know-how usw. zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkt auf alle zurzeit bekannte Arten zu nutzen.
  5. Der Kunde hat keine Rechte an dem Quellcode für das Modulsystem. Der Lizenznehmer darf denQuellcode, weder im Ganzen, nach dem Teil einem Dritten offen legen oder Zugriff gewähren.
  6. Der Kunde hat das Recht, die lizenzierte Software in Form des Objektcodes zu nutzen. Der Kunde hat außerdem das Recht, die lizenzierte Software in Form des Objektcodes vorübergehend auf einer anderen, von der BRANDAD Solutions unterstützten Systemumgebung zu nutzen, sofern dies für die Wiederherstellung der Verfügbarkeit des Datenverarbeitungssystems des Lizenznehmers erforderlich ist.
  7. Dem Kunden ist es untersagt, die Rückentwicklung, Zerlegung oder Dekompilierung der lizenzierten Software vorzunehmen oder zu gestatten, es sei denn ihm wird durch das Gesetz ein solches Recht eingeräumt. Dem Kunden ist es ferner untersagt, die lizenzierte Software im Rahmen einer EDV Dienstleistung für Dritte oder in einem Rechenzentrum, auf das Dritte Zugriff haben, einzusetzen. Der Kunde darf den Gebrauch der lizenzierten Software (im Ganzen oder in Teilen) durch andere als die Angestellten des Kunden nicht zulassen. Ebenso wenig darf der Kunde die lizenzierte Software Dritten offen legen. Ohne das zuvor Gesagte einzuschränken, ist es dem Kunden gestattet, Dritten die Nutzung der Eingabemöglichkeiten der Software zu gewähren, jedoch ausschließlich in dem Umfang, in dem die Nutzung durch den Dritten unbedingt erforderlich ist. Eine solche Nutzung, durch den Dritten gilt nicht als unerlaubte Offenlegung vertraulicher Information.

§14 SACH- UND RECHTSMÄNGEL

  1. Es liegt ein Sachmangel vor, wenn die Vertragssoftware nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht zu der vertraglich vereinbarten Verwendung eignet. Ist die Software Dritter mangelhaft und tritt aufgrund eines solchen Mangels eine Fehlfunktion in der Vertragssoftware auf, so stellt dies nicht einen Mangel der Vertragssoftware dar. Bei Rechtsmängeln finden die folgenden Vorschriften sinngemäß Anwendung:
  2. Nach Ablieferung der Programme beim Kunden wird der Kunde die Vertragssoftware unverzüglich auf etwaige Mängel hin untersuchen und solche der BRANDAD Solutions umgehend mitteilen. Diese Pflicht ergibt sich aus § 377 HGB. Verletzt der Kunde diese Pflicht, stehen dem Kunden die Rechte, wie sie zu Mängeln geregelt sind, hinsichtlich solcher Sachmängel, die bei einer ordnungsgemäßen Erstuntersuchung offensichtlich gewesen wären, nicht mehr zu. Etwa auftretende Mängel sind vom Kunden in für die BRANDAD Solutions möglichst nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren und der BRANDAD Solutions schriftlich und unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitzuteilen. Teilt der Kunde Mängel mit, wird die BRANDAD Solutions wie folgt Nacherfüllung leisten: die BRANDAD Solutions ist berechtigt, die Nacherfüllung nach ihrer Wahl durch Nachbesserung zu beseitigen oder durch Neulieferung zu erledigen. Der Kunde kann innerhalb angemessener Frist eine Neulieferung oder Nachbesserung verlangen, wenn ihm die jeweils andere Form der Nacherfüllung unzumutbar ist. Die Mängelbeseitigung durch die BRANDAD Solutions kann auch durch telefonische, schriftliche oder elektronische Handlungsanweisung an BRANDAD Solutions erfolgen.
  3. Stellt sich heraus, dass ein vom Kunden gemeldeter Mangel tatsächlich nicht besteht bzw. nicht auf die Vertragssoftware zurückzuführen ist, ist die BRANDAD Solutions berechtigt, den mit der Analyse und sonstiger Bearbeitung entstandenen Aufwand entsprechend der aktuellen Preisliste für Dienstleistungen der BRANDAD Solutions gegenüber dem Kunden zu berechnen.
  4. Ist der BRANDAD Solutions mit der Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht und nicht kürzer als zwei Wochen ist, nicht erfolgreich, ist der Kunde berechtigt, der BRANDAD Solutions eine entsprechende angemessene letzte Nachfrist zu setzen. Ist die BRANDAD Solutions auch innerhalb dieser letzten Nachfrist nicht erfolgreich, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Minderung der Vergütung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wobei ein Rücktritt wegen unwesentlicher Mängel ausgeschlossen ist. Das Abwarten von Fristen gilt nicht schon mit dem zweiten Nacherfüllungsversuch als endgültig fehlgeschlagen. Vielmehr steht der BRANDAD Solutions während der Nachfristen die Anzahl der Nacherfüllungsversuche in Abhängigkeit von der Art des Mangels, den besonderen Umständen (Personal u.ä.) sowie der Art der betroffenen Software (Beteiligung Dritter u.ä.) frei. Die BRANDAD Solutions wird nach Ablauf der angemessenen Frist dem Kunden dies mitteilen und diesen zur Erklärung in angemessener Frist auffordern, wie dieser weiter verfahren wird. Neben dem Rücktritt und der Minderung kann der Kunde, wenn der BRANDAD Solutions ein Verschulden trifft, Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz geltend machen. Das Recht zum Rücktritt und Schadensersatz an Stelle der ganzen Leistung besteht nur bei erheblichen Mängeln. Im Falle des berechtigten Rücktritts seitens des Kunden ist die BRANDAD Solutions berechtigt, für die durch den Kunden bis zur Rückabwicklung gezogene Nutzung aus der Anwendung der Vertragssoftware eine angemessene Entschädigung zu verlangen. Diese Nutzungsentschädigung wird auf Basis einer vierjährigen Gesamtnutzungszeit der Programme ermittelt, wobei ein angemessener Abzug für die Beeinträchtigung der Programme aufgrund des Mangels, der zum Rücktritt geführt hat, vorgesehen ist.
  5. Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Programme.
  6. Soweit der Kunde Programme selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, entfallen die Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln, es sei denn der Kunde weist nach, dass aufgetretene Fehler nicht auf diese Tatsache zurückzuführen sind und auch die Fehleranalyse und Beseitigung für die BRANDAD Solutions dadurch nicht beeinträchtigt wird.
  7. Im Falle der Arglist und im Falle der Übernahme einer Garantie durch die BRANDAD Solutions bleiben die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen unberührt.
  8. An der Vertragssoftware stehen der BRANDAD Solutions und/oder Dritten Urheberrechte zu. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn dem AG die für die vertragliche Verwendung erforderlichen Rechte nicht wirksam eingeräumt werden konnten. Macht ein Dritter die Verletzung von Schutzrechten gegen dem Kunden wegen der Nutzung der Programme geltend, wird der Kunde die BRANDAD unverzüglich informieren und der BRANDAD soweit als möglich die Verteidigung gegen diese Ansprüche überlassen. Dabei wird der Kunde der BRANDAD Solutions jegliche zumutbare Unterstützung gewähren. Insbesondere wird der Kunde der BRANDAD Solutions sämtliche erforderliche Information über den Einsatz und eventuelle Bearbeitung der Programme möglichst schriftlich übermitteln und erforderliche Unterlagen dazu überlassen.
  9. Soweit Rechte Dritter verletzt sind, kann die BRANDAD Solutions nach ihrer Wahl die Nachbesserung dadurch vornehmen, dass er
  • von dem über das Schutzrecht des Verfügungsberechtigten zugunsten des Kunden ein für die Zwecke dieses Vertrages ausreichendes Nutzungsrecht erwirkt, oder
  • die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion ändert, oder
  • die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion gegen eine Software austauscht, deren vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte verletzt, oder
  • einen neuen Programmstand liefert, bei dessen vertragsgemäßer Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der BRANDAD Solutions GmbH
Stand: 04. Juli 2008

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